Satzung

VEREINSSATZUNG DER
FREIWILLIGEN FEUERWEHR BONBADEN E.V.

§ 1
NAME, SITZ, RECHTSFORM


( 1 )    Der Verein trägt den Namen “Freiwillige Feuerwehr Bonbaden e.V.”
( 2 )    Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
( 3 )    Der Sitz des Vereins ist Braunfels, Stadtteil Bonbaden.
( 4 )    Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen.

§ 2
ZWECK DES VEREINS


( 1 )    Der Verein Freiwillige Feuerwehr Bonbaden e.V. hat die Aufgabe,
a.) das Feuerwehrwesen des Stadtteils Bonbaden zu fördern,
b.) für den Brandschutzgedanken zu werben,
c.) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d.) die Jugend- / Kinderfeuerwehr zu fördern,
e.) die Musik und somit Kulturgut zu fördern,
f.)  die Grundsätze des freiwilligen Feuerwehrschutzes zu pflegen und durch
  gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen
  zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren zu bilden.
( 2 )    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabeordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
( 3 )    Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende, sowie politische und religiösen
Tätigkeiten sind ausgeschlossen.


§ 2 a
VEREINSMITTEL


( 1 )    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 b

( 1 )    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3
MITGLIEDER DES VEREINS


Der Verein besteht aus:
a.) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b.) den Mitgliedern der Altersabteilung,
c.) den Ehrenmitgliedern,
d.) den Mitgliedern des Blasorchesters,
e.) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr,
f.)  den fördernden Mitgliedern.


§ 4
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT


( 1 )    Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen und
beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
( 2 )    Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der
Einsatzabteilung angehören.
( 3 )    Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der
Einsatzabteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben oder mit Einwilligung des Vorstandes auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
( 4 )    Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich
besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
( 5 )    Mitglieder des Blasorchesters sind alle aktiven Personen des Blasorchesters.
( 6 )    Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische
Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.


§ 5
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT


Die Mitgliedschaft endet

( 1 )    durch den Tod des Mitglieds,
( 2 )    durch eine Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres, die mit einer Frist von
    3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
( 3 )    Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.
    Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des     Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Hierunter fällt auch     die Nichtzahlung der Vereinsbeiträge, sofern das Mitglied mit 3 Jahresbeiträgen     trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen in Verzug ist.
( 4)   Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen diese     Entscheidung ist binnen eines Monats schriftlich eine Beschwerde an den     Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
    Die Entscheidung ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich     mitzuteilen und zu begründen. Der ordentliche Rechtsweg ist hierbei     ausgeschlossen.
( 5 )    Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
( 6 )    In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
( 7 )    In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Pflicht zur Zahlung des     Jahresbeitrages bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. Mit dem     Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtliche Ansprüche gegen
den Verein.    


§ 6
MITTEL


Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
a.)     durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
b.)     durch freiwillige Zuwendungen.
c.)      durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.


§ 7
ORGANE DES VEREINS


Die Organe des Vereins sind:

a.)     die Mitgliederversammlung,
b.)     der Vereinsvorstand.


§ 8
MITGLIEDERVERSAMMLUNG


( 1 )    Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen
und ist das oberste Beschlussorgan.
( 2 )    Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal
Jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
( 3 )    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Über die Zulassung von verspätet eingereichten Ergänzungen entscheidet die Mitgliederversammlung..
( 4 )    Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb
einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
( 5 )    Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung
in den Braunfelser Stadtnachrichten.
                                            
§ 9
AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG


Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a.)  Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b.)  die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers und der Beisitzer für die Amtszeit von 3 Jahren,
c.)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d.)  die Genehmigung der Jahresrechnung,                    
e.)  die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,  
f.)   die Wahl der Kassenprüfer,
g.)  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h.)  die Wahl von Ehrenmitgliedern,
i.)   die Entscheidung über die Beschwerden von Mitglieder gegen den Ausschluss aus dem Verein.
j.)  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10
VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG


( 1 )    Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in allen auf der
Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig, sofern Stimmberechtigte vertreten sind.
( 2 )    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen: Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
( 3 )    Die Mitglieder des Vorstandes werden geheim gewählt. Bei einstimmigen
Beschluss der Mitgliederversammlung kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
( 4 )    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
( 5 )    Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11
DER VEREINSVORSTAND


( 1 )    Der Vereinsvorstand besteht aus:
a.)     dem Vorsitzenden,
b.)     dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c.)     dem 1.Schriftführer,
d.)     dem 2.Schriftführer
e.)     dem 1.Rechnungsführer
f.)      dem 2.Rechnungsführer
g.)     2 Vertreter des Blasorchesters,
h.)      dem Wehrführer und dem stellvertretenden Wehrführer,
i.)      dem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung,
j.)     dem Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter
k.)   dem Kinderfeuerwehrwart

( 2 )    Der Vorstand hat die Mitglieder des Vereins fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren.
( 3 )    Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den Ablauf der Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, welche vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
 ( 4 )    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 5 )    Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so     kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den     Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden.
( 6 )    Der Wehrführer und sein Stellvertreter, der Jugendfeuerwehrwart und sein
Stellvertreter, der Kinderfeuerwehrwart sowie der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.


§ 12
GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG


( 1 )     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
( 2 )    Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der 1. Rechnungsführer und der
    1. Schriftführer. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
( 3 )    Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den
Vorsitzenden abgegeben.
( 4 )    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13
RECHNUNGSWESEN


( 1 )    Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der
Kassengeschäfte verantwortlich.
( 2 )    Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat, oder wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag, Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind. Ausgabenbeträge sind von dem Vorstand zu beschließen. Beträge bis DM 50,-- bedürfen im Einzelfall keiner Beschlussfassung durch den Vorstand.
( 3 )    Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
( 4 )    Alle finanziellen Zuwendungen an einzelne Abteilungen des Vereins werden
 diesen zur vollen Verfügung gestellt. Ausgaben für Anschaffungen und anderen Zwecken bedürfen der Beschlussfassung des Vorstandes. Die angeschafften Gegenstände sind Eigentum des Vereins.
( 5 )    Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber den
Rechnungsprüfern Rechnung ab.
( 6 )    Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitglieder-
versammlung Bericht.


§ 14
JUGENDFEUERWEHR


Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 15
AUFLÖSUNG DES VEREINS


( 1 )    Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
( 2 )    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
Monats eine neue Versammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer


Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
( 3 )    Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei  Wegfall seines
bisherigen Zweckes, wird das Vereinsvermögen der Stadt Braunfels übereignet mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur Deckung der sozialen Belange der Einsatzabteilung oder deren Nachfolgeorganisation im Stadtteil Bonbaden zu verwenden.


§ 16
INKRAFTTRETEN

( 1 )    Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung am 04. Januar 2020 in Kraft.
( 2 )    Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03. Januar 2015 außer Kraft.

Braunfels-Bonbaden, 04.Januar 2020
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